Allgemeine Geschäftsbedingungen von drei:celix

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie die Erteilung von Nutzungsrechten von drei:celix erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

1.2 Diese gelten auch für alle künftigen Vertragsabschlüsse, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn drei:celix diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss / Aufrechnung

2.1 Erfolgt eine Beauftragung über die Internetplattform von drei:celix beziehungsweise per E-Mail, gibt der Auftraggeber ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Bestätigung von drei:celix beim Auftraggeber zustande.

2.2 Finden die Kontaktaufnahme und die Auftragsabwicklung per E-Mail statt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die von ihm zur Auftragsabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die von drei:celix versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Auftraggeber bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle von drei:celix zur Abwicklung versandten Mails zugestellt werden können.

2.3 Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Erteilung eines schriftlichen Antrages beziehungsweise vor oder bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.4 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

3. Auftragsabwicklung

3.1 Sofern der Kunde mit drei:celix keine schriftlichen Vereinbarungen bezüglich der konkreten Art und Weise der Leistungserbringung trifft, ist drei:celix hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei im Sinne seiner künstlerischen Gestaltungsfreiheit.

3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen von drei:celix den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat  dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte zum vereinbarten Termin in einem fotografierbaren Zustand befinden. Das Objekt wird so fotografiert, wie es vorgefunden wird. Für besondere Gegebenheiten wie etwaige spezielle Lichtverhältnisse, eine besondere Anordnung von Gegenständen, spezifische optische Eigenschaften des Objekts und ähnliches hat der Auftraggeber im Vorfeld Sorge zu tragen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.

3.3 Soll an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf von drei:celix gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.

3.4 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse (z.B. Regen, Nebel, Schneefall, starker Wind), der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Der Ersatztermin wird in Absprache zwischen Auftraggeber und drei:celix vereinbart. Sind drei:celix in Vorbereitung des geplanten Termins bzw. für die begonnene Durchführung Kosten entstanden (insbesondere Fahrt,- Übernachtungs- und Verpflegungskosten), so hat der Auftraggeber diese zu erstatten.

3.5 Der Kunde kann den Auftrag stornieren, wenn er dies drei:celix schriftlich spätestens 48 Stunden vor der vereinbarten Auftragsdurchführung mitteilt. Sonn- und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt. Kosten, die drei:celix im Zusammenhang mit dem Auftrag zum Zeitpunkt der Stornierung bereits entstanden sind, hat der Auftraggeber zu erstatten. Erfolgt eine Stornierung nicht innerhalb der in Satz 1 benannten Frist, kann drei:celix vom Auftraggeber ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass von drei:celix Aufwendungen in höherem Umfang erspart wurden. 

3.6 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist drei:celix bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

3.7 Drei:celix wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber nach entsprechender Bearbeitung bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (5.2) nur an den Bildern bzw. Werken eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

3.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder bzw. das erstellte Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber drei:celix zu rügen. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, so muss die Rüge von offensichtlichen Mängeln schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bzw. des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder bzw. das Werk in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

4. Produktionshonorar und Nebenkosten

4.1 Angebote von drei:celix sind unverbindlich und freibleibend. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von drei:celix (abrufbar unter www.drei-celix.de/de/preise).

4.2 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf von drei:celix nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält drei:celix auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

4.3 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die drei:celix im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwändige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.

4.4 Das Produktionshonorar wird mit Ablieferung des Bildes bzw. des Werkes fällig. Die Ablieferung erfolgt in der Regel derart, dass drei:celix nach Fertigstellung des Bildes bzw. des Werkes dieses als Datei innerhalb des geschützten Kundenbereiches auf www.drei-celix.de bereitstellt und dem Auftraggeber einen Benutzernamen und ein Passwort zur Ansicht und zum Download der Datei übermittelt. Das Honorar wird in diesem Fall mit der Übermittlung des Benutzernamens und des Passwortes fällig.

4.5 Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann drei:celix Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

4.6 Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei drei:celix angefallen sind.

4.7 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5. Nutzungsrechte

5.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an den Lichtbildern bzw. Urheberwerken (einschließlich des Programmcodes bei interaktiven Panoramen) stehen drei:celix zu. Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt drei:celix berechtigt, die Bilder bzw. Werke ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten, insbesondere sie im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

5.2 Mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten an drei:celix erwirbt der Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht für den ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Verwendungszweck und in dem vertraglich festgelegten Umfang.
Jede darüber hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von drei:celix. Eine Nutzung der Bilder bzw. des Werkes ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung von drei:celix.

5.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von drei:celix die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Drei:celix behält sich vor, seine Zustimmung zu einer Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.

5.4 Bei jeder Weitergabe des Bildes bzw. Werkes an Dritte - unter der Voraussetzung nach Nr. 5.3 - ist drei:celix als Urheber zu benennen. Zu diesem Zwecke ist auf jeden Bild bzw. Werk ein von drei:celix vorgegebener Urhebervermerk nach § 13 UrhG in zweifelsfreier Zuordnung zum Bild bzw. Werk  anzubringen.

6. Schutzrechte Dritter

6.1 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen bzw. die für die Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der Urheber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der Bilder durch drei:celix und/oder durch Dritte erstrecken, denen drei:celix Nutzungsrechte einräumt oder auf die drei:celix solche Rechte überträgt.

6.2 Für den Fall, dass an den aufzunehmenden Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen sonstige Schutzrechte Dritter bestehen, ist Nr. 6.1 analog anzuwenden.

6.3 Der Auftraggeber hat drei:celix von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung der Verpflichtungen gemäß Nr. 6.1 und 6.2 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf von drei:celix die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

6.4 Ist der Auftraggeber selbst Urheber der aufzunehmenden Bauwerke, Objekte oder Inneneinrichtungen, hat er die Nutzung der Bilder durch drei:celix (Nr. 5.1 Satz 2) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen drei:celix Nutzungsrechte einräumt oder auf die drei:celix solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Bauwerken, Objekten oder Inneneinrichtungen zustehen.

7. Digitale Bildverarbeitung

7.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

7.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen drei:celix und dem Auftraggeber.

7.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name von drei:celix mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und drei:celix jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

8. Haftung und Schadensersatz

8.1 Für Schäden aus vertraglichen Pflichtverletzungen (Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten etc.) und aus unerlaubter Handlung haftet drei:celix nur, wenn

a) die Pflichtverletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruht oder

b) es sich bei der verletzten Vertragspflicht um eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Vertragspflicht handelt; in diesem Falle ist die Haftung, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt oder

c) der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht.

8.2 Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen von drei:celix. Hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von drei:celix auf sorgfältige Auswahl oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Überwachungspflichten begrenzt.

8.3 Drei:celix übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

8.4 Verweigert der Auftraggeber unberechtigt die Vertragserfüllung, kann drei:celix unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Auftragshonorars als Schadensersatz geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

8.5 Ansprüche des unternehmerischen Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Vertragsstrafe

9.1 Bei jeglicher unberechtigter Nutzung, Verwendung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes oder Werkes ist drei:celix berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

9.2 Unterbleibt bei einer Veröffentlichung die Benennung von drei:celix (5.4) oder wird der Name mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (7.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Drei:celix bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

10. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur erhoben, wenn sie drei:celix vom Auftraggeber zur Vertragsabwicklung zur Verfügung gestellt werden. Die bei dieser Gelegenheit eingegebenen personenbezogenen Daten werden nur zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung der Anfragen des Auftraggebers genutzt. Eine Weitergabe von Daten an Dritte findet nur dann statt, wenn dies zwingend zur Vertragserfüllung notwendig ist und der Auftraggeber hiervon vor Vertragsabschluss in Kenntnis gesetzt wurde. Insbesondere werden die Daten des Auftraggebers nicht für Werbezwecke genutzt.

11. Statut und Gerichtsstand

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen ins Ausland.

11.2 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen bleibt hiervon unberührt.

12. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

12.1 Durch die Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die gesetzlichen Beweislastregelungen nicht berührt.

12.2 Sollte eine der Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. An Stelle der unwirksamen Klausel gilt die gesetzliche Regelung. Ist eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden, soll die unwirksame Klausel durch eine Klausel ersetzt werden, welche den wirtschaftlichen Interessen der Parteien und der von ihnen beabsichtigten Regelung möglichst nahe kommt.

(Stand: 10.11.2008)